
Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Schacht-Audorf,
die CDU-Fraktion hat in der jüngsten Vergangenheit vernommen, dass einige Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde besorgt sind, weil der ungehinderte Zugang zum gemeindeeigenen Badegelände am Dörpsee vorerst nur zu ausgewiesenen Badezeiten und unter Badeaufsicht möglich ist.
Die Zugänglichkeit zum Dörpsee wird seit den letzten Monaten insbesondere infolge einer Prüfung versicherungstechnischer und rechtlicher Anforderungen bestimmt, die an den Betrieb der Badegelegenheit gestellt werden. Aus diesem Grund möchte die Fraktion über die rechtliche und politische Situation rund um die Zugänglichkeit zur Badegelegenheit am Dörpsee informieren.
Im Frühjahr 2020 wurde die Bürgermeisterin von der Amtsverwaltung über ein Urteil vom Bundesgerichtshof (vgl. BGH: Az. III ZR 60/16) vom 23.11.2017 in Kenntnis gesetzt, in dem über die Verkehrssicherungspflicht infolge eines Badeunfalls zugunsten eines verunglückten Badegastes entschieden worden war.
Die Amtsverwaltung hatte hierzu juristisch geprüft, ob die Gemeinde Schacht-Audorf ihrer Verkehrssicherungspflicht am Dörpsee nachkommt. Das Ergebnis war, dass die Gemeinde nicht dieser Pflicht ausreichend in jenen Zeiten nachkommen würde, die ohne Badeaufsicht durch die DLRG seien. Problematisch sei daran, dass die badetypischen Einrichtungen (Stege, Badeinsel oder Leitern) rund um die Uhr unbeaufsichtigt benutzt werden könnten. Eine einfache Abänderung der Badeordnung, die ein einfaches Badeverbot für die unbeaufsichtigten Zeiten beinhalte, gäbe der Gemeinde dennoch keine rechtliche Haftungseinschränkung. Grund sei, dass nicht alle Maßnahmen ausgeschöpft würden, um einen Badeunfall außerhalb der Badezeiten zu verhindern. Diese strengen Anforderungen ergeben sich konkret aus der Feststellung, dass die Bademöglichkeit am Dörpsee gemessen an den Richtlinien für den Badebetrieb einer Sachverständigengesellschaft (vgl. DGfdB – Deutsche Gesellschaft für das Badewesen e.V., 2015: Richtlinie R 94.12) insbesondere aufgrund der badetypischen Einrichtungen ein sogenanntes „Naturbad“ darstelle. Die Einschätzung der DGfdB hat rechtlich Gewicht, da der Kommunale Schadenausgleich (KSA) – der Versicherer von Gemeinden –, der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag (SHGT) und der Bundesgerichtshof sich mehrfach auf die Gesellschaft beziehen, wenn es um rechtliche Auslegungen zum Badebetrieb geht (vgl. KSA: Verkehrssicherungspflicht für Badestellen und Naturbäder, SHGT: Die Gemeinde. Zeitschrift für kommunale Selbstverwaltung in Schleswig- Holstein, 06/2020, S. 168-170 und BGH: Az. III ZR 60/16, S. 9). Bei Nichterfüllung der Verkehrssicherungspflicht außerhalb der Aufsichtszeiten und dem Eintritt eines Badeunfalls drohe den Vertretern der Gemeinde zivilrechtliche und ggf. strafrechtliche Haftung. Um dem rechtswidrigen Zustand zu entgehen, wurden für die Gemeinde zwei Handlungsmöglichkeiten empfohlen: entweder die komplette Einzäunung des Geländes der Badestelle inklusive eines Tores und Öffnung nur zu beaufsichtigten Badezeiten oder der komplette Abbau der Badeanlagen. Ein einfacher Hinweis, dass das Baden auf eigene Gefahr geschehe, sei „zu wenig“ und „haftungsrechtlich nicht relevant“, so die rechtliche Prüfung.
Daraufhin hat unsere Bürgermeisterin die Möglichkeit der Einzäunung des Dörpseegeländes auf die Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung im Mai gesetzt. Hier ging es darum, der Verkehrssicherungspflicht mit Hilfe der Erneuerung des alten Zauns nachzukommen und parallel den Badebetrieb für den Sommer zu organisieren. Auch die Platz- und Badeordnung wurde in einer neuen Fassung gesetzeskonform in der Mai-Sitzung verabschiedet.
Wir, die CDU-Fraktion, haben dort mit unserer öffentlichen Zustimmung Verantwortung für die Gemeinde übernommen und somit vielen Familien mit ihren Kindern eine Alternative zur Urlaubsreise ermöglicht, die in der Corona-Pandemie kaum möglich war.
Wir wollten auch deshalb im Hochsommer keine wochenlange Baustelle für einen Rückbau, bei der der Badesee blockiert und die traditionellen Spielmöglichkeiten für Kinder auf nicht absehbare Zeit verbannt worden wären.
Wir haben uns zudem mit der Frage nach einem Corona-konformen Badebetrieb beschäftigt und die Entwicklung von Hygienekonzepten gefördert. Andere Gemeinden haben ihre Badestellen oder Freibäder gar nicht erst geöffnet.
Dies tun wir für unsere Mitbürger.
Grundsätzlich strebt die CDU-Fraktion Schacht-Audorf eine langfristige Möglichkeit an, das Gelände am Dörpsee wieder zugänglich zu machen. Dieses Recht kann die Gemeinde aber nur im Einklang mit der Erfüllung seiner Pflichten ermöglichen, anders als früher.
Leider ist das neue Badesicherungsgesetz des Landtages, welches am 22.6.2020 verabschiedet wurde, in unserem Fall nicht ausreichend und bezieht sich nicht auf „Naturbäder“. Seitdem sind wir im regen Austausch mit unseren CDU-Landtagsabgeordneten Hans-Hinrich Neve. Das Innenministerium ist aufgefordert, eine ergänzende Verordnung zu erstellen, die den Gemeinden wie Schacht-Audorf die konkrete Umsetzung von Maßnahmen erlaubt, die die Haftungseinschränkung und damit den Zugang zu Bademöglichkeiten außerhalb der Badeaufsichtszeiten zur Folge hat. Diese Verordnung sollte bereits Herbst 2020 erarbeitet werden. Dies ist bis zum heutigen Tage noch nicht erfolgt.
Die Haftungseinschränkung der Gemeinde ist für einen dauerhaften Zugang zum Dörpsee wesentlich. Nach Veröffentlichung dieser Verordnung würde die Gemeinde das Badegelände entsprechend der Vorschriften nach- oder umrüsten.
Zudem fordert die CDU-Fraktion ein rechtliches Gutachten durch einen von unserem Versicherer anerkannten Sachverständigen, um Empfehlungen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht und zur Ermöglichung der besseren Zugänglichkeit zu erhalten.
Sie sehen, dass die CDU-Fraktion diese ganze Problematik nicht aussitzt, sondern alles versucht, um den Dörpsee wieder frei zugänglich zu machen.
Solange die rechtlichen Bedingungen sich nicht ändern und die Vertreter der Gemeinde zivilrechtlich und ggf. strafrechtlich in der Haftung stehen, bitten wir Sie um Verständnis und Geduld.
Ihre
CDU-Fraktion Schacht-Audorf
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